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Neu Dokument-ID: 1153744

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Wahlrecht des Geschädigten – Naturalleistung oder Kosten der Schadensbehebung

Wenn die Naturalrestitution sowohl möglich als auch tunlich ist, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Seine Position gleicht damit der eines Gläubigers einer Wahlschuld iSd § 906 ABGB, sodass es gerechtfertigt erscheint, auch den Geschädigten – wie den Gläubiger einer Wahlschuld – an die einmal getroffene Wahl zu binden, soweit nicht der Geschädigte – so bei Verzug des Schädigers mit der Naturalherstellung – die Wiederherstellung des vorherigen Zustands nachträglich als untunlich erachtet und Geldersatz begehren kann. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0112887.]  Auch bei vollständiger Vernichtung einer Sache hat der Geschädigte das Wahlrecht zwischen Schaffung einer Ersatzlage und Geldersatz. Hat der Geschädigte den Naturalersatz durch den Schädiger gewählt, so ist er an seine Wahl gebunden. • [Fußnote: EvBl 2000/104.] 

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