2.9 § 14 MedienG – gerichtliches Verfahren
Gem § 14 Abs 1 MedienG kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung zu stellen, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht wird. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung nicht gehörig veröffentlich worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden müssen.