2.7 § 8a MedienG – selbständiges Entschädigungsverfahren
Für das Verfahren über einen selbstständigen Antrag gelten gem § 8a Abs 1 MedienG, soweit im MedienG nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinne nach. Der selbstständige Antrag muss gem § 8a Abs 2 MedienG bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten, ist der Antragsteller jedoch Opfer iSv § 65 Z 1 lit a und b StPO, binnen einem Jahr, nach der erstmaligen, dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs 2 MedienG zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs erörtert werden.