© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 603518

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7.1 Allgemeines

§ 81 Abs 1 IO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen hat. Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Insolvenzverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. • [Fußnote: OGH 26.07.1996, SZ 69/170.]  So hat ein Masseverwalter, der Rechtsanwalt ist, für Gesetzesunkenntnis zu haften, nicht aber für die Folgen einer zwar irrigen, aber vertretbaren Gesetzesauslegung. • [Fußnote: OGH 19.2.1986, SZ 59/35.]  Nach der Rechtsprechung des OGH dürfen die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab beim Insolvenzverwalter zu Beginn der Tätigkeit aber nicht überspannt werden, zumal es zunächst einer Einarbeitung bedarf.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Schadenersatz in unserem Shop! Zum Shop