5.1 Rechtslage
Der Dienstgeber ist dem versicherten Dienstnehmer gem § 333 Abs 1 ASVG nur zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist. Es handelt sich um das so genannte Dienstgeberhaftungsprivileg. Wenn der Dienstgeber den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat, so vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen gem § 333 Abs 2 ASVG um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dasselbe gilt für Ersatzansprüche gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers oder gegen Aufseher im Betrieb.