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Dokument-ID: 629770
4.4.1 Allgemeines
Mehrere Unternehmen, die gemeinsam eine Eisenbahn betreiben, sind alle Betriebsunternehmer und haften solidarisch. Wenn die Eisenbahn auf Rechnung eines Unternehmers betrieben wird, die Verfügungsgewalt aber als Betreiber einem anderen zusteht, so gelten beide als Betriebsunternehmer, • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³ § 5 EKHG Rz 9 mwN.] die solidarisch haften.