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Dokument-ID: 480915
4.1 Folgen des Mitverschuldens des Getöteten
Der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB wird gemäß § 1304 ABGB gemindert, wenn den Getöteten an seinem Tod ein Mitverschulden trifft. Dieses ist nach der Rechtsprechung eher dem Unterhaltsberechtigten als dem Schädiger zuzurechnen.