15.3.1 Gerichtsstand
Allgemeines
Für Klagen, die auf Grundlage des EKHG erhoben werden, ist gem § 20 EKHG auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht kann die Klage wegen auch anderweitiger aus dem Schadensfall abgeleiteter Schadensansprüche gegen den Betriebsunternehmer oder Halter oder einen sonstigen Ersatzpflichtigen erhoben werden. Auf den Ort des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Schadensfall iSd § 20 EKHG ist wohl ein Unfall iSd § 1 EKHG gemeint.