2.2 § 28 KSchG
Zentraler Regelungsinhalt dieser gesetzlichen Bestimmung (vgl deren Absatz 1) ist die Schaffung der Möglichkeit einer so genannten „Verbandsklage“: Bestimmte, im unten zu behandelnden § 29 KSchG angeführte Einrichtungen, von denen die Wahrnehmung öffentlicher Interessen erwartet werden darf (beispielsweise die Bundesarbeitskammer und der Verein für Konsumenteninformation), haben das Recht, dann, wenn sie eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Bedingung (Klausel) für gesetz- oder sittenwidrig halten, dagegen eine Unterlassungsklage zu erheben, welche darauf gerichtet ist, dass derjenige, der diese Bedingungen verwendet oder ihre Verwendung empfiehlt, durch Gerichtsurteil zur Unterlassung verpflichtet wird.