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Dokument-ID: 528723
9.12 Verfallsklauseln (§ 6 Abs 1 Z 12 KSchG)
Gemäß § 6 Abs 1 Z 12 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, die Rechte des Verbrauchers auf eine Sache, die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, in unangemessen kurzer Frist für verfallen erklären.