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Dokument-ID: 748112
11.15 Strafbestimmungen gem § 17 BTVG
Ein Bauträger, der
- es unterlässt, einen dem § 3 Abs 1 oder § 4 Abs 1 BTVG entsprechenden Vertrag zu errichten (Z 1)
- Zahlungen entgegen den Bestimmungen des BTVG vereinbart, fordert oder entgegennimmt (Z 2) oder
- es entgegen dem § 12 BTVG unterlässt, von der Vertragsschließung an bis zum Ende der Sicherungspflicht einen Treuhänder beizuziehen (Z 3),