Neu
Dokument-ID: 702697
11.3 Form des Bauträgervertrages
Der Bauträgervertrag bedarf gem § 3 Abs 1 BTVG der Schriftform. Eine Verletzung des Formgebots stellt überdies eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Z 1 BTVG dar, die mit Geldstrafe bis zu EUR 14.000,– zu bestrafen ist.