15.2.1 Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung (Z 1)
Allgemeines
Gem § 6 Abs 2 Z 1 KSchG darf der Unternehmer nicht ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten. Die ratio legis der Vorschrift des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, die ein nicht individuell ausgehandeltes Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung verbietet, liegt darin, dem Verbraucher gegenüber sicherzustellen, dass ihm das im österreichischen Privatrecht enthaltenen Prinzip der Vertragstreue tatsächlich zugute kommt. • [Fußnote: EBzRV 744 BlgNR 14. GP, 25.]