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Dokument-ID: 702677
11.2.2 Baurecht
Ein Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten. Gem § 3 Abs 1 BauRG kann das Baurecht auf nicht weniger als 10 Jahre und nicht mehr als 100 Jahre eingeräumt werden. Gem § 6a BauRG kann am Baurecht auch Wohnungseigentum begründet werden („Baurechtswohnungseigentum“). In diesem Fall sind die Bestimmungen des WEG sinngemäß anzuwenden.