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Dokument-ID: 1184201
13.7.4 OGH vom 21.03.2023, 2 Ob 36/23t: 12. Klauselentscheidung
Mit der 12. Klauselentscheidung 2 Ob 36/23t hat der OGH sowohl eine Wertsicherungsvereinbarung „gekippt“ als auch gleichzeitig eine bisher vernachlässigte Bestimmung des KSchG – § 6 Abs 2 Z 4 KSchG – begründend herangezogen. Ergebnis ist die Aufhebung einer bisher in vielen Vertragsmustern gängige Wertsicherungsklausel im Verbrauchervertrag, die wie folgt lautete: