2.20 Transparenzgebot in Verträgen von Kreditkartengeschäften
Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein Kreditkartengeschäft.
OGH: Klausel 14 regelt im ersten Satz verschiedene Fälle, in denen die Beklagte „insbesondere“ zur Kartensperre berechtigt ist. Im zweiten Satz wird festgehalten, dass die Beklagte berechtigt ist, die Nummern gesperrter Karten den Vertragsunternehmen bekannt zu geben, im dritten, dass die Karte aus Sicherheitsgründen vom Automaten eingezogen werden kann, wenn ein Terminal mehrmals etwa durch Eingabe eines unrichtigen PIN-Codes durch den Karteninhaber bedient wird. Richtigerweise hat das Berufungsgericht die Formulierung der reinen Kann-Bestimmung, die sämtliche Fälle einer Kartensperre in der Weise darstellt, dass die Beklagte dazu „berechtigt“ ist, als Verschleierung ihrer Sorgfaltspflichten qualifiziert. In den ersten beiden Sätzen der Klausel muss der Kunde über die ihm auferlegten Pflichten aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln. Hinsichtlich der dritten Satzes ist eine darauf gerichteten Verpflichtung des Beklagten aber zu verneinen.