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Dokument-ID: 844304
4.10.8 Transfer des Betrags in voller Höhe
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschaltenen Stellen haben gem § 75 Abs 1 ZaDiG den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.