11.2.5 Durchgreifende Erneuerung
Der Begriff der durchgreifenden Erneuerung ist im BTVG nicht definiert.
Sowohl nach den EBzRV • [Fußnote: 312 BlgNR 20. GP 13.] wie auch nach der Rsp des OGH ist von einer „durchgreifenden Erneuerung“ von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden immer dann auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „durchgreifende Erneuerung“ können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Kriterien, sodass die Erfüllung bloß eines von ihnen genügt (RS0119701; OGH 29.10.2013, 3 Ob 123/13d).