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Dokument-ID: 748442
7.1 Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO (Vorliegen bei Vertragsabschluss)
Bei der Beklagten handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in Deutschland, die mit medizinischen Geräten für die dauerhafte Haarentfernung handelt und deren AGB Düsseldorf als Erfüllungsort und Gerichtsstand vorsehen.