1.2.2 Rücktritt wegen Verzugs bei Leistungsverweigerung und beim Fixgeschäft
Art 18 Abs 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass der Verbraucher bei Verzug des Unternehmers diesen zur Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist aufzufordern hat, widrigenfalls er berechtigt ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Da Art 18 Abs 2 Unterabs 1 nicht ausschließt, dass der Rücktritt und die Nachfristsetzung in einer Erklärung erfolgen, reicht die bisherige Bestimmung des § 918 Abs 1 ABGB, wonach die Nachfristsetzung und die Rücktrittserklärung in einem Akt erfolgen können.