11.9.3 Rücktrittsgründe
Es steht dem Bauträger frei, einen der beiden Parameter, nämlich Bauträgerverträge über eine Mindestanzahl von Vertragsobjekten oder einem bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche als Rücktrittsgrund auszuwählen. Der Bauträger kann sowohl die Anzahl der eigentlichen Vertragsobjekte iSd § 1 Abs 1 BTVG, als auch das Ausmaß der verkauften Gesamtnutzfläche beliebig ansetzen. Es können auch beide Rücktrittsvoraussetzungen alternativ vereinbart werden. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 6 Rz 6.]