4.11.4 Haftung für nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung
Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet gem § 80 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2018 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs gem § 77 Abs 1 ZaDiG 2018 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs.