13.3 Rechtliche Grundlagen für die Alten- und Pflegeheime
Neben den Bestimmungen des KSchG (= HeimVG) gibt es eine Vielfalt an rechtlichen Grundlagen für die Alten- und Pflegeheime und die Nutzung durch pflegebedürftige Personen. Es sei hier die Sozialrechtsgesetzgebung der Länder und des Bundes erwähnt. Vertragliche Verhältnisse zwischen Heimträgern und Heimbewohnern sind gem § 10 Abs 1 Z 6 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugewiesen. Die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Pflegeheimen fällt aber in die Kompetenz der Länder. • [Fußnote: VfSlg 13.237; Hammerl in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 4. Aufl, § 27b Rz 7.] Das HeimVG verdrängt nur zivilrechtliche Bestimmungen in den Heimgesetzen und Heimverordnungen der Länder.