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Dokument-ID: 643886
20.5 Unzulässige Vertragsbestimmungen
„Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.“
Diese Bestimmung verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG, weil sie formlose Terminzusagen ausschließt. • [Fußnote: HG Wien 16.08.194, 24 Cg 358/9v, KREIS 1d/23.]