4.3 Rücktritt bei Änderung maßgeblicher Umstände
Allgemeines
Unternehmer bewegen Verbraucher oft durch die Schilderung der Förderungsmöglichkeiten zum Eingehen von Verträgen, die im Wesentlichen gerade wegen der Leistung eines Dritten, zB öffentliche Förderung, besonders günstig erscheinen. Wenn sich dann die Unmöglichkeit einer solchen Erklärung herausstellt, so konnte dies der Verbraucher nach der Gesetzeslage vor Einführung des § 3a KSchG unter Umständen nur beschränkt geltend machen. § 3a KSchG soll daher dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht für den Fall bieten, dass sich bestimmte Vorstellungen, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen geweckt hat, im Nachhinein als unzutreffend herausstellen. • [Fußnote: EBzRV 311 BlgNR 20. GP, 16.] § 3a KSchG ist dabei nicht auf die Fälle des § 3 KSchG beschränkt. • [Fußnote: Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 3. Aufl, § 3a Rz 4.]