4.1.1 Allgemeines
Die Verbraucherrechte-Richtlinie hat auf europäischer Ebene die Regulative und damit auch die Rücktrittsrechte für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (diese entsprechen den Haustürgeschäften) und Fernabsatzverträge vereinheitlicht und das Rechtsinstitut des Widerrufs gegenüber den Vorgängerrichtlinien in vielerlei Hinsicht modifiziert. Aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts traten diese Richtlinienregelungen für Fernabsatzverträge und Außer-Geschäftsraum-Verträge bzw die dafür in einem neuen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zu schaffenden Umsetzungsnormen zur Gänze an die Stelle der vormals bestehenden §§ 5a ff KSchG, durch die seinerzeit die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt worden war.
Das in § 3 KSchG bereits vorgesehene Rücktrittsrecht bleibt neben den Bestimmungen des FAGG bestehen, weil es sonst im österreichischen Recht zu beträchtlichen Lücken im Verbraucherschutz gekommen wäre. Dies deshalb, weil das Rücktrittsrecht für Verbraucher beim Haustürgeschäft bislang im Wesentlichen nur dann nicht galt, wenn der Verbraucher das Geschäft angebahnt hat, die Richtlinie aber einen ganzen Katalog an Vertragsarten enthält, für die das Widerrufsrecht nicht zur Anwendung kommen soll. Es erfolgte daher nur eine Angleichung des § 3 KSchG an die Umsetzungsbestimmungen der §§ 11 bis 13 FAGG. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP, 13.]