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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.10 Fälle verneinter außerordentlicher Umstände

Technische Defekte: Wenn das Wetterradar eines Flugzeuges ausfällt und einen entsprechenden Reisezeitverzug bei den Fluggästen verursacht, stellt dieser technische Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies gilt in gleicher Weise auch für defekte Höhenruder, Hydraulik-Lecks, kaputte Höhenruder-Anzeigen, Lecks im Kraftstoffsystem oder für defekte Benzinpumpen. Nicht einmal eine verstopfte Flugzeugtoilette führte zu einem außergewöhnlichen Umstand, da sämtliche technischen Defekte in der Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft liegen und diese für ein funktionierendes Flugzeug und dementsprechend pünktliche Flüge sorgen muss. In sämtlichen Fällen war die Airline dazu verpflichtet, Entschädigungsleistungen zu erbringen.

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