5.5 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
OGH: Der OGH bekräftigte, dass § 44 Abs 2 ZaDiG das Missbrauchsrisiko grundsätzlich dem Zahlungsdienstleister zuweist, sofern der Zahler nicht betrügerisch handelt. Vertragsbestimmungen, die eine Haftung des Kunden für unautorisierte Zahlungsvorgänge vorsehen, obwohl kein Zahlungsinstrument iSd § 3 Z 21 ZaDiG vorliegt oder die Klauseln den Eindruck einer verschleierten Mithaftung erwecken, halten der Inhaltskontrolle nicht stand. Auch im Verbandsverfahren gegen missbräuchliche Kreditkartenklauseln gilt, dass die Haftungsregelung des § 44 Abs 2 ZaDiG nicht durch AGB abgeändert werden darf.