4.5 Informationserteilung im Webshop
Die Bestimmung des § 8 FAGG über elektronisch geschlossene Verträge ist auf solche Fernabsatzverträge anwendbar, die über Websites (zB Webshops) geschlossen werden. Darunter fallen etwa nicht Konstellationen, in denen der Verbraucher per E-Mail eine Ware oder Dienstleistung bestellt und der Unternehmer per E-Mail antwortet, unabhängig davon, ob der Verbraucher im Vorfeld eine Postaussendung erhält, auf der Website des Unternehmers ein Produkt auswählt oder selbstständig beim Unternehmer ein Produkt anfragt. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 30.] Ein Vertrag also, der individuell ausgehandelt wurde, und sei dies auch auf elektronischem Wege (per E-Mail oder SMS) geschehen, fällt nicht unter die Bestimmung des § 8 FAGG. Sobald der Verbraucher auf der Website zB eine allgemeine Maske ausfüllt, ist § 8 FAGG anwendbar. Nach den Erläuternden Bemerkungen soll auch ein aufgrund einer Websiteanfrage erstelltes Bestellemail an den Unternehmer diese Bestimmung anwendbar machen.