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Dokument-ID: 528779
9.13 Verzugszinsen (§ 6 Abs 1 Z 13 KSchG)
Gem § 6 Abs 1 Z 13 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, wonach die für den Fall des Verzuges des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den bei vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen.