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Dokument-ID: 643880
20.2 Einschränkung der Vollmacht
Der gem § 10 Abs 1 KSchG vermutete Umfang der Vertretungsmacht kann durch den Unternehmer eingeschränkt werden. Diese Beschränkung wirkt jedoch nur dann ohne weiteres gegenüber dem Verbraucher, wenn sie ihm bewusst war. Der Hinweis auf die Vollmachtsbeschränkung in AGB oder Vertragsformblättern reicht idR nicht aus. • [Fußnote: Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB, 37. Aufl, § 10 KSchG E 5.]