Neu
Dokument-ID: 595394
12.1 Erfüllungsort der Verbesserung (§ 8 KSchG)
Gem § 932 ABGB kann der Verbraucher wegen eines Mangels
- die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden),
- den Austausch der Sache,
- eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder
- die Auflösung des Vertrags