19.4 Rechtsfolgen bei unklarer Garantieerklärung
Ein Verstoß des Garanten gegen die Bestimmungen des § 9a KschG berührt die Verbindlichkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden. § 9a KSchG ist somit als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten des Verbrauchers anzusehen. Somit kann der Verbraucher jenen Schaden geltend machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er mangels entsprechender Kenntnis die Geltendmachung seiner Ansprüche versäumt hat. Weist der Garant zB nicht auf die gesetzliche Gewährleistung hin, so haftet er für den Schaden des Verbrauchers infolge Versäumnis der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Fehlen die Angaben über den Namen und/oder die Anschrift, so sind dem Verbraucher die (angemessenen) Kosten zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem Ausfindigmachen der fehlenden Information entstanden sind. Für den Fall, dass der Garant seinen Verpflichtungen aus der Garantie nicht nachkommen und in Verzug geraten sollte, die Erbringung der Garantieleistung unmöglich werden oder mangelhaft erfolgen sollte, greifen die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, wobei davon auszugehen ist, dass die Garantie in der Regel als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren ist.