19.2 Informationspflichten
In § 9a Abs 3 KSchG sind Informationspflichten des Unternehmers normiert. Der Unternehmer, der einem Verbraucher eine Garantie gewährt, hat diesen sowohl darauf hinzuweisen, dass daneben auch gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen, als auch darauf, dass diese durch die Garantie nicht beeinträchtigt werden. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Unternehmer den Verbraucher darüber aufklärt, wie die Gewährleistungsrechte in concreto ausformuliert sind. Eine Wiedergabe des Gesetzestextes ist nicht erforderlich.