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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Erklärungsfiktionen (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG)

Gem § 6 Abs 1 Z 2 KSchG sind Vereinbarungen nichtig, wonach ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Unternehmer weist den Verbraucher bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin und hat dem Verbraucher zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist eingeräumt.

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