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Dokument-ID: 643443
17 Angeld und Reuegeld
Ist der Unternehmer zur Einhaltung oder Rückforderung eines Angelds berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reuegelds verpflichtet, so kann der Richter das Angeld oder das Reuegeld gem § 7 KSchG in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB mäßigen.