12.4.3 OGH 11.10.2006, 7 Ob 78/06f – Erhaltung/Instandhaltung
Angefochtene Klausel – Klausel 1
„Der Mieter erklärt, dass er den Mietgegenstand durch eigene Besichtigung kennt, dieser durch Pläne/Beschreibungen, welche integrierte Bestandteile des Vertrages sind, hinreichend spezifiziert ist und daher aus diesem Titel gegenüber dem Vermieter keine wie immer gearteten Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.“
Das Berufungsgericht verwies darauf, dass in unzulässiger Weise Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers ausgeschlossen würden, die Klausel daher gegen § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 KSchG verstoße, sodass auf die weiteren Fragen nicht mehr einzugehen sei.