1.54 Wiederkauf bleibt, Vorkauf geht: Grundbuchsberichtigung bei befristetem Vorkaufsrecht und Verschmelzung
OGH:
Das befristete Vorkaufsrecht ist mit 31.12.2015 klar erloschen; die Eintragung ist aufgrund nachträglicher außerbücherlicher Rechtsänderung offenkundig gegenstandslos und nach § 136 Abs 1 GBG zu löschen; Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG bestehen nicht. Das verbücherte Wiederkaufsrecht bleibt hingegen trotz Verschmelzung bestehen. Die Unübertragbarkeit (§§ 1070, 1074 ABGB) will Abtretung oder Erbgang verhindern; die Verschmelzung führt zu liquidationsloser Gesamtrechtsnachfolge und vereinigt die Rechtsträger, ohne einen „Dritten“ zu involvieren. Der Senat distanziert sich für das Wiederkaufsrecht von der Auffassung in 5 Ob 106/95 zur Erlöschensfolge bei Verschmelzung. Ein zugunsten einer juristischen Person eingeräumtes höchstpersönliches Gestaltungsrecht erlischt erst mit deren Untergang; die Verschmelzung bewirkt dessen Fortdauer in der übernehmenden Gesellschaft. Verjährung des bedingten Wiederkaufsrechts liegt nicht vor; dessen Eintragung ist daher nicht zu löschen. Löschungen der bloßen Ersichtlichmachung im B-Blatt (§§ 10 f AllGAG) folgen der materiellen Rechtslage. Verfahrensrechtlich stehen dem allenfalls Betroffenen adäquate Rechtsschutzmechanismen (Rekurs, Streitverfahren) zur Verfügung; die Einseitigkeit des Aktenverfahrens verstößt nicht gegen Art 6 MRK.