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Dokument-ID: 747617
27.4 Folgen des Rücktritts
Für die Rückstellung bereits erbrachter Leistungen gilt § 4 KSchG sinngemäß. § 4 KSchG bestimmt, dass der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Teilbeträge und gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen hat. Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.