1.39 Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund
Die Parteien (Unternehmer) schlossen mehrere befristete Kreditverträge mit einer Klausel, die der Kreditgeberin eine Kündigungsmöglichkeit ohne Vorliegen und Angabe von Gründen mit sechsmonatiger Frist jeweils zum Ende einer Zinsperiode einräumte, wobei der Kreditnehmerin keine zusätzlichen Kosten und Gebühren verrechnet werden durften. Der Klägerin wurde hierbei vermittelt, die Klausel sei nicht verhandelbar, weshalb bloß die Verlängerung der Frist von ursprünglich drei Monaten auf sechs Monate und der Ausschluss zusätzlicher Kosten verhandelt wurde. Drei Jahre danach berief sich die Beklagte auf diese Klausel während ein Feststellungsverfahren über die versuchte ordentliche Kündigung der Kreditgeberin aus wichtigem Grund lief.