Neu
Dokument-ID: 766260
10.1.3 Keine Grundvereinbarung, aber aufeinander folgende oder zeitlich zusammenhängende Leistungen
Wenn die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung geschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten gem § 2 Abs 2 FernFinG die Informationspflichten der §§ 5 und 6 FernFinG nur für die erste Leistung. Wenn aber länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, gelten die Informationspflichten für die nächste Lieferung.