4.11.6 Haftungsausschluss
Die Haftung nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 83 ZaDiG 2018 erstreckt sich gem § 84 ZaDiG 2018 nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (erste Gruppe), oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch gegenteilige unionsrechtliche, innerstaatliche, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnungen gebunden ist (zweite Gruppe).