3.2 Sonderproblem: Nachträgliche Vereinbarung oder Änderung der vereinbarten AGB
Eine einseitige Einbeziehung der AGB nach Vertragsabschluss, zB durch einen Vermerk auf der Rechnung, ist nicht zulässig. Ein nachträgliches einseitiges Verlangen der Einbeziehung der AGB eines Vertragspartners ist wirkungslos, es sei denn, es wird das Schweigen des anderen als Zustimmung gewertet. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur ausnahmsweise, zB bei Vorliegen einer langjährigen Geschäftsbeziehung. • [Fußnote: Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB, 4. Auflage, Praxiskommentar § 864a Rz 25.]