26.1 Allgemeines
Gemäß § 15 Abs 1 KSchG kann der Verbraucher Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederkehrenden Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederkehrenden Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.