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Dokument-ID: 595432
11.4.2 Der Aufbau des Abmahnverfahrens
Als Abmahnender kann nur eine jener Organisationen auftreten, welche gem § 29 KSchG zur Erhebung der Unterlassungsklage nach § 28 Abs 1 KSchG berechtigt sind (also ein klageberechtigter Verband).