15.3.5 Entscheidung über Deckungsanspruch
Gem § 158n Abs 1 VersVG hat der Versicherer binnen zweier Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs dem Versicherungsnehmer in geschriebener Form den Versicherungsanspruch grundsätzlich zu bestätigen oder abzulehnen; die Ablehnung ist zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu begründen. Der Versicherer ist berechtigt, binnen dieser Frist deren Verlängerung um höchstens weitere zwei Wochen zu verlangen.