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Dokument-ID: 672392
8.2 Inhalt der Informationspflichten
Gem § 5a Abs 1 KSchG, der auf alle Verträge anwendbar ist, die nach dem 12. Juni 2014 abgeschlossen werden, muss der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben