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Christian Macho - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.8.2 Vertragsabschluss unter Bedingungen

Tritt eine im Vertrag aufgenommene aufschiebende Bedingung, also etwa die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, nicht ein, steht dem Makler ein Provisionsanspruch nur dann zu, wenn eine Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffen wurde oder von diesem bewiesen werden kann, dass der Auftraggeber die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wider Treu und Glauben verhindert und somit letztlich absichtlich die Provision vereitelt hat. Dasselbe gilt, wenn der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst wird. • [Fußnote: OGH 19.09.2002, 3 Ob 293/01m.] 

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