1.8 Beurteilung als Verbrauchergeschäft bei Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit
Der Kläger begehrte die Zahlung des Honorars für bereits erbrachte anwaltliche Leistungen.
Es war ein Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich der Liegenschaft des Schlosses D anhängig. Die Miteigentümerin Rosa suchte in Begleitung des Beklagten die Kanzlei des Beklagten auf und gab mit ihm zu erkennen, dass der Beklagte das Schloss erwerben möchte. Der Beklagte hatte ein Caféhaus betrieben und nachdem es abgebrannt war, die Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Seitdem war er ohne Beschäftigung. Nach einer Besichtigung des Schlosses beschloss er, das Heurigenlokal zu Gastronomiezwecken zu nutzen. Er unterfertigte eine Rechtsanwaltsvollmacht mit Honorarvereinbarung. Das Erstgericht stellte fest, dass dem Beklagten Verbraucherstatus zukommt, da auch Gründungsgeschäfte eines Unternehmens Verbrauchergeschäfte sind.