15.1.17 Verzugszinsen (Z 13)
Allgemeines
§ 6 Abs 1 Z 13 KSchG verbietet Klauseln, wonach im Fall des Verzugs des Verbrauchers die zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen. Die Bestimmung der Z 13 umfasst sowohl Geld- als auch Warenkredite, dies auch dann, wenn der Kredit – wie etwa beim Bausparvertrag – gefördert wird. • [Fußnote: EBzRV 311 BlgNR 20. GP, 20.] Es soll dadurch ein angemessenes Verhältnis zwischen den Verzugszinsen und den gewöhnlichen Vertragszinsen erzielt werden, auf deren Höhe der Verbraucher bei Vertragsabschluss Einfluss hat. • [Fußnote: EBzRV 311 BlgNR 20. GP, 19.] Dass § 6 Abs 1 Z 13 KSchG für Verbraucher einen vertraglichen Verzugszinsenaufschlag mit höchstens fünf Prozentpunkten über dem vereinbarten Zinssatz für vertragsgemäße Zahlung limitiert, ändert am pönalen Charakter von den dispositiven Verzugszins erhöhenden Vereinbarungen nichts; ihnen wird damit bloß eine Grenze gesetzt (OGH 20.07.2016, 6 Ob 120/15p).